URL: sg-gierath.de/?Wir_ueber_uns___Satzung

Satzung

Satzung

§ 1 Name, Sitz und Zweck

(1)  Der am 18.06.2008 gegründete Verein trägt den Namen „Sportgemeinschaft Rot-Weiß Gierath 48/62 e.V.“ mit Sitz in der Gemeinde 41363 Jüchen, Rhein-Kreis Neuss. Der Verein führt seine Entstehung zurück auf

   a)  TTC 1948 Rot-Weiß Gierath e.V.

   b)  TV Bedburdyck 1962 e.V.,

   c)  DJK Neuenhoven 1983 e.V.,

die sich 2005/2008 zu einem gemeinsamen Verein zusammengeschlossen haben. Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen. Gerichtstand ist „Grevenbroich“.

(2)  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“ durch die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Jugend- und Sportabteilungen und die Pflege und Förderung der allgemeinen Jugendarbeit. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3)  

   (3a) Mittel des Vereins (nicht nur etwaige Gewinne) dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeführt. Mitgliedern des Vereins, die ehrenamtlich im Verein tätig sind, kann eine Vergütung höchstens in Höhe des Ehrenamtsfreibetrages (§ 3 Nr. 26a EStG) in der jeweils geltenden gesetzlichen Fassung gezahlt werden.

   (3b) Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben bzw. Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.

   (3c) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. 3b trifft der geschäftsführende Vorstand, gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

   (3d) Der geschäftsführende Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

   (3e) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.

   (3f) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.

   (3g) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 1 Jahr nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.

(4)  Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

(5)  Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

(6)  Zusammenschlüsse mit anderen Vereinen sind möglich.

(7)  Vom geschäftsführenden Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.

 

§ 2 Erwerb und Arten der Mitgliedschaft

(1)  Mitglied des Vereins können natürliche Personen, aber auch juristische Person werden.

(2)  Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

(3)  Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

(4)  Mit dem Antrag auf Mitgliedschaft erkennt der Antragsteller die Satzung des Vereins an.

(5)  Die Mitgliedschaft umfasst
   (5.1) ordentliche Mitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr (aktive Mitglieder/passive Mitglieder)
   (5.2) Jugendmitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr
   (5.3) Ehrenmitglieder

(6)  Zu Ehrenmitgliedern nach Ziffer (5) Abs. (5.3) können solche Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den Sport oder um den Verein erworben haben. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung.

(7)  Mitglieder können für einen bestimmten Zeitraum eine von vornherein zeitlich befristete aktive Mitgliedschaft im Verein erwerben (= Kurzzeitmitgliedschaft). Der Zeitraum ist monatlich gestaffelt und ergibt sich aus den zeitlich begrenzten fachlichen Angeboten der jeweiligen Abteilung.

(8)  Kurzzeitmitglieder haben im Übrigen die allgemeine Rechtsstellung von ordentlichen aktiven Mitgliedern bzw. Jugendmitgliedern.


§ 3 Verlust der Mitgliedschaft

(1)  Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.

(2)  Die Mitgliedschaft kann frühestens 1 Jahr nach Eintritt gekündigt werden. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres mit einer Frist von 6 Wochen zulässig.

(3)  Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom geschäftsführenden Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:

   (3.1) wegen erheblicher Nichterfüllung der satzungsgemäßen Verpflichtungen.

   (3.2) wegen Zahlungsrückstand der Beiträge von mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnung.

   (3.3) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens.

(4)  Der Bescheid über die Maßregelung ist mit Einschreibebrief zuzustellen.

(5)  Die Kurzzeitmitgliedschaft endet automatisch nach Beendigung des zeitlich befristeten Sportangebotes.


§ 4 Maßregelungen

(1)  Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder Anordnungen des geschäftsführenden Vorstandes und/oder der Abteilungen verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Gesamtvorstand folgende Maßnahmen verhängt werden

   (1.1)  Verweis

   (1.2)  angemessene Geldstrafe

   (1.3)  zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an den Veranstaltungen des Vereins.

(2)  Der Bescheid über die Maßregelung ist mit Einschreibebrief zuzustellen.

 

§ 5 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge

(1)  Jedes Mitglied, mit Ausnahme der Ehrenmitglieder, hat eine Aufnahmegebühr und laufende Beiträge zu zahlen. Die Höhe der Aufnahmegebühr, laufende Beiträge sowie eventuelle Umlagen und die Beitragstermine ergeben sich aus der Beitragsordnung, die durch die Mitgliederversammlung beschlossen wird. Für die pünktliche Abführung ist jedes Mitglied selbst verantwortlich.

(2)  Die Höhe des Beitrages für die Kurzzeitmitgliedschaft ergibt sich aus der Beitragsordnung. Über die Höhe des Beitrages entscheidet -entgegen der Regelung in Abs. (1) aus Gründen der Flexibilität- der geschäftsführende Vorstand. Der Mitgliedsbeitrag für Kurzzeitmitglieder ist nicht rückzahlbar, wenn Angebote des Vereins aus Gründen nicht genutzt werden können, die in der Person des Mitgliedes liegen.

(3)  Die Aufnahme Minderjähriger bedarf der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter, die mit dem minderjährigen Mitglied für die Entrichtung des Mitgliedsbeitrages dem Verein gegenüber gesamtschuldnerisch haften.

(4)  Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen werden im Bankeinzugsverfahren mittels Lastschrift eingezogen. Das Mitglied hat sich hierzu bei Eintritt in den Verein zu verpflichten, eine widerrufliche Einzugsermächtigung zu erteilen sowie für eine ausreichende Deckung des bezogenen Kontos zu sorgen.

(5)  Die durch die Mitgliederversammlung beschlossene Beitragsordnung ist Bestandteil dieser Satzung.

(6)  Der geschäftsführende Vorstand kann Beiträge stunden, ermäßigen oder erlassen.


§ 6 Stimmrecht und Wählbarkeit

(1)  Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr. Bei der Wahl des Jugendleiters steht das Stimmrecht allen Mitgliedern des Vereins vom vollendeten 12. bis zum 18. Lebensjahr zu.

(2)  Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung, den Abteilungs- und der Jugendversammlung als Gäste jederzeit teilnehmen.

(3)  Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

(4)  Gewählt werden können alle volljährigen und voll geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.


§ 7 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

(1) DieMitgliederversammlung

(2) DergeschäftsführendeVorstand

(3) DerGesamtvorstand

(4) DerMitarbeiterkreis


§ 8 Mitgliederversammlung

(1)  In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.

(2)  Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt.

(3)  Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es

   (3.1) Der geschäftsführende Vorstand beschließt oder

   (3.2) ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorstand beantragt hat

(4)  Die Einberufung der Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand; vertreten durch den 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch den 2. Vorsitzenden. Die Bekanntmachung der Einberufung erfolgt durch Aushang an den Bekanntmachungsstellen in den genutzten Sportstätten. Zusätzlich erfolgt die Veröffentlichung in der örtlichen Presse.

(5)  Zu den Mitgliederversammlungen ist unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen einzuladen.

(6)  Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung bekannt zu geben. Diese muss folgende Punkte enthalten:

   (6.1) Bericht des Vorstandes

   (6.2) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer

   (6.3) Entlastung des Vorstandes

   (6.4) Wahlen, soweit diese erforderlich sind

   (6.5) Beschlussfassung über vorliegende Anträge

   (6.6) Beschlussfassung zur Beitragsordnung, soweit erforderlich

   (6.7) Verschiedenes

(7)  Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(8)  Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. des Versammlungsleiters den Ausschlag. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

(9)  Anträge können gestellt werden

   (9.1) von den Mitgliedern

   (9.2) vom geschäftsführenden Vorstand und vom Gesamtvorstand

   (9.3) vom Mitarbeiterkreis

   (9.4) von den Ausschüssen

   (9.5) von den Abteilungen

(10)  Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 8 Tage vor der Versammlung schriftlich bei dem Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit bejaht wird. Das kann dadurch geschehen, dass die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließt, dass der Antrag als Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung aufgenommen wird. Satzungsänderungen können nicht auf der Grundlage eines Dringlichkeitsantrages beschlossen werden.

(11)  Geheime Abstimmung erfolgt nur, wenn mindestens 10 stimmberechtigte Mitglieder es beantragen.


§ 9 Mitarbeiterkreis

Zum Mitarbeiterkreis gehören:

(1) die Mitglieder des Gesamtvorstandes

(2) die Übungsleiter, wenn Mitglied des Vereins


§ 10 Vorstand

(1)  Der Vorstand arbeitet als

   (1.1)  Geschäftsführender Vorstand, bestehend aus dem Vorsitzenden, dem/die stellvertretenden Vorsitzenden (es können auch mehrere sein), dem Geschäftsführer, dem Schatzmeister und dem Sportwart.

   (1.2)  Gesamtvorstand, bestehend aus dem geschäftsführenden Vorstand, den Abteilungsleitern sowie dem Vereinsjugendleiter bzw. deren Stellvertreter, dem Pressewart oder Beisitzer/innen.

(2)  Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Geschäftsführer, der Schatzmeister.

(3)  Der Jugendleiter wird in einer gesondert einberufenen Versammlung von der Jugend des Vereins ge- wählt (vergl. § 6 Abs. 1 der Satzung). Die Einberufung geschieht in entsprechender Anwendung des § 8 der Satzung. Die Wahl des Jugendleiters bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.

(4)  Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten den Verein gemeinschaftlich.

(5)  Der geschäftsführende Vorstand leitet den Verein. Seine Sitzungen werden von dem Vorsitzenden geleitet. Er tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei Vorstandsmitglieder es beantragen. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der geschäftsführende Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.

(6)  Zu den Aufgaben des geschäftsführenden Vorstandes gehören:

    (6.1) die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Behandlung von Anregungen aus dem Mitarbeiterkreis.
    (6.2) Ausschluss und Bestrafung von Mitgliedern.

(7)  Der geschäftsführende Vorstand ist für alle Aufgaben zuständig, die auf Grund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen. Weiterhin ist er für alle Aufgaben zuständig, für die er durch die Mitgliederversammlung beauftragt wurde, oder die sich aus dem laufenden Geschäftsbetrieb ergeben und nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er erledigt außerdem Aufgaben, deren Behandlung durch den Gesamtvorstand nicht notwendig ist. Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandes zu informieren.

(8)  Der Vorsitzende, sein Stellvertreter, der Sportwart und der Pressewart haben das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen und Ausschüsse beratend teilzunehmen.

(9)  Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(10)  Der geschäftsführende Vorstand beschließt darüber, ob zur Entlastung der Vorstandsmitglieder hauptberufliche Kräfte – etwa als Teilzeitkräfte – gegen Vergütung angestellt werden.


§ 11 Ausschüsse

(1)  Der Vorstand kann bei Bedarf für verschiedene Aufgaben Ausschüsse bilden, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen und beraten.

(2)  Die Sitzungen der Ausschüsse erfolgen nach Bedarf und werden durch den Geschäftsführer im Auftrag des zuständigen Ausschussleiters einberufen.


§ 12 Abteilungen

(1)  Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfall durch Beschluss des Gesamtvorstandes gegründet.

(2)  Die Abteilung wird durch den Abteilungsleiter, seinem Stellvertreter, Sportwart, Jugendwart und Mitarbeiter, denen feste Aufgaben übertragen werden, geleitet. Versammlungen werden nach Bedarf einberufen.

(3)  Abteilungsleiter, Stellvertreter, Sportwart, Jugendwart und Mitarbeiter werden von der Abteilungsversammlung gewählt. Für die Einberufung der Abteilungsversammlung gelten die Einberufungsvorschriften des § 8 der Satzung entsprechend. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.


§ 13 Protokollierung der Beschlüsse

(1)  Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes, der Ausschüsse sowie der Jugend- und Abteilungsversammlungen ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.

(2)  Von den Protokollen sind dem geschäftsführenden Vorstand unverzüglich und unaufgefordert Kopien zuzustellen.


§ 14 Wahlen

Die Mitglieder des Vorstandes, die Abteilungsleiter sowie die Kassenprüfer werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben so lange im Amt bis der Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.


§ 15 Kassenprüfung

Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters.


§ 16 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen.

(2) Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es:
    (2.1) der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von Dreiviertel aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder

    (2.2) von Zweidritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.

(3)  Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von Dreiviertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.

(4)  Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen der Sonderschule für geistig behinderte Kinder in Grevenbroich-Hemmerden („Mosaikschule“, Trägerin: Rhein-Kreis Neuss) zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.


§ 17  Verbandszugehörigkeit

Die Abteilungen gehören den zuständigen Fachverbänden an.


§ 18 Haftung

(1) Ehrenamtlich Tätige haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

(2) Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen und Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch die Versicherungen des Vereins gedeckt sind.

(3) Gegen Sportunfälle ist der Verein bei der Deutschen Sporthilfe e.V. mit allen Mitgliedern versichert.


§ 19 Vermögen

Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen, das aus dem Kassenbestand und sämtlichen Inventar besteht. Überschüsse aus allen Veranstaltungen (z.B. Turniere) gehören zum Vereinsvermögen.


§ 20 Datenschutzklausel

(1)  Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks des Vereins personenbezogene Daten und Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert, übermittelt und verändert.

(2)  Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der

    a. Speicherung,

    b. Bearbeitung,

    c. Verarbeitung,

    d. Übermittlung ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwendung (beispielsweise Datenverkauf) ist nicht statthaft.

(3)  Jedes Mitglied hat das Recht auf

    a. Auskunft über seine gespeicherten Daten;

    b. Sperrung seiner Daten;

   c. Löschung seiner Daten.

(4)  Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder weiter der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print- und Telemedien sowie elektronischen Medien zu.


  1. Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 07.07.2013 beschlossen.

  2. Die Satzung wurde im Vereinsregister des Amtsgerichtes Mönchengladbach VR 3063 am 13.11.2015 eingetragen.

  3. Vorhergehende Satzungen verlieren ihre Gültigkeit.