Satzung

Sportgemeinschaft Rot-Weiß Gierath 48/62 e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der am 18.06.2008 gegründete Verein führt den Namen „Sportgemeinschaft Rot-Weiß Gierath 48/62 e.V.“
(kurz: SG RW Gierath e.V. oder SG Gierath)
Er ist 2005/2008 entstanden durch Zusammenschluss der Vereine
a) TTC 1948 Rot-Weiß Gierath e.V.
b) TV Bedburdyck 1962 e.V.,
c) DJK Neuenhoven 1983 e.V.,

Der Verein hat seinen Sitz in 41363 Jüchen und ist in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht
eingetragen.

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, der sportlichen Jugendhilfe und des öffentlichen
Gesundheitswesens.

Diese Zwecke werden verwirklicht insbesondere durch:
1. Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und Kursbetriebes.
2. Förderung des Freizeit- und Breitensports sowie des Leistungssports
3. Durchführung von Sport und sportlichen bzw. außersportlichen Veranstaltungen für Mitglieder und
Nichtmitglieder.
4. Aus-/Weiterbildung und Einsatz von Übungsleitern, Trainern, Helfern und sonstigen Mitarbeitern.
5. Beteiligung an Kooperationen, Sport- und Spielgemeinschaften.
6. Leistungen zur medizinischen Prävention und Rehabilitation mit qualifizierter Betreuung.
7. Talentsichtung und Talentförderung insbesondere im Jugendbereich.
8. Angebote der Jugendsozialarbeit, der bewegungsorientierten Jugendarbeit, Pflege und Förderung der
allgemeinen Jugendarbeit.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen
nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen,
begünstigt werden.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Erklärung an den geschäftsführenden Vorstand unter Beifügung des
SEPA-Mandats für den Lastschrifteinzug sämtlicher Beiträge, Gebühren und Umlagen beantragt.
Beim Aufnahmeantrag eines Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung seiner gesetzlichen Vertreter
erforderlich.
Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss. Mit Beschlussfassung
beginnt die Mitgliedschaft. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht
begründet werden. Mit Unterzeichnung des Aufnahmeantrags erkennt der Antragsteller die Vereinssatzung und
die Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an.

§ 5 Arten der Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus:
- aktiven Mitgliedern
- passiven Mitgliedern / Fördermitgliedern
- außerordentlichen Mitgliedern
- Kurzzeitmitgliedern
- Ehrenmitgliedern

1. Aktive Mitglieder leisten den üblichen Mitgliedsbeitrag und können die Angebote des Vereins im
Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen.
2. Für passive Mitglieder / Fördermitglieder steht die Förderung des Vereins im Vordergrund. Sie nutzen
die sportlichen Angebote des Vereins nicht.
3. Juristische Personen sind außerordentliche Mitglieder.
4. Kurzzeitmitglieder erwerben eine von vornherein zeitlich befristete aktive Mitgliedschaft. Der
Zeitraum ist monatlich gestaffelt und ergibt sich aus den zeitlich begrenzten fachlichen Angeboten des
Vereins. Kurzzeitmitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie aktive Mitglieder.
5. Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des
geschäftsführenden Vorstands von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft / Ordnungsmaßnahmen

Die Mitgliedschaft endet
- durch Austritt
- durch Ausschluss
- durch Streichung von der Mitgliederliste
- durch Tod
- bei juristischen Personen zusätzlich durch den Verlust der Rechtsfähigkeit

1. Der Austritt bzw. die Kündigung der Mitgliedschaft ist in Textform mit einer Kündigungsfrist von 6
Wochen zum Ende eines Kalenderjahres gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand zu erklären. Er ist – mit
Ausnahme bei den Kurzzeitmitgliedern- frühestens ein Jahr nach dem Erwerb der Mitgliedschaft möglich. Die
Erklärung muss rechtzeitig beim geschäftsführenden Vorstand eingehen.
2. Ein Ausschluss, ein befristetes Verbot der Teilnahme an Veranstaltungen oder Angeboten des Vereins oder
eine andere Strafmaßnahme kann erfolgen,
- wenn ein Mitglied trotz schriftlicher Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt,
- bei grobem oder wiederholtem Vergehen gegen die Satzung oder eine Ordnung des Vereins,
- wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben,
unsportlichen Verhaltens,
- wenn ein Mitglied dem Verein oder dem Ansehen des Vereins schadet oder zu schaden versucht.

Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zuzuleiten. Das betroffene Mitglied
wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach
Ablauf der Frist ist vom geschäftsführenden Vorstand unter Berücksichtigung einer zugegangenen Stellungnahme
des betroffenen Mitglieds über den Antrag zu entscheiden. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des
geschäftsführenden Vorstandes.

Der Ausschluss wird dem betroffenen Mitglied mitgeteilt und ist mit Zugang wirksam.
Gegen den Ausschluss besteht das Recht des Widerspruchs.
Er ist spätestens einen Monat nach Bekanntgabe schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand
einzulegen. Über den Widerspruch entscheidet der erweiterte Vorstand.
Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung.

3. Ein Mitglied kann auf Beschluss des geschäftsführenden Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen
werden, wenn es trotz schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Zahlungsverpflichtungen in Verzug ist. Der
Beschluss über die Streichung darf erst dann gefasst werden, wenn nach Versendung der Mahnung drei
Wochen verstrichen sind und dem Mitglied in der Mahnung die Streichung bei Nichtzahlung angekündigt
worden ist.
Der Beschluss über die Streichung ist dem betroffenen Mitglied per Brief mitzuteilen.

Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche aus der Mitgliedschaft entspringenden Rechte. Die
Beitragspflicht erlischt mit Beendigung des Geschäftsjahres an dem die Mitgliedschaft endet. Vereinseigene
Gegenstände sind dem Verein zurückzugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem –ehemaligen- Mitglied steht
kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.
Die Beendigung befreit nicht von der Zahlung noch ausstehender Beiträge o.Ä.

Der erweiterte Vorstand ist berechtigt, einen Strafenkatalog zu erstellen.

§ 7 Beiträge

Die Mitglieder sind verpflichtet Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeiträge zu zahlen. Zusätzlich können
Umlagen, Kursgebühren, abteilungsspezifische Beiträge und Sonderbeiträge für bestimmte Leistungen des
Vereins erhoben werden.

Mitgliedsbeiträge und abteilungsspezifische Beiträge sind jeweils zum 1. 1. eines Jahres fällig.
Über Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge und Umlagen entscheidet die Mitgliederversammlung.
Umlagen können maximal bis zum 6-fachen des jährlichen Mitgliedsbeitrages festgesetzt werden.
Über Höhe und Fälligkeit der übrigen Beiträge und Gebühren entscheidet der geschäftsführende Vorstand.

Ferner ist der Verein berechtigt Rücklastschriftgebühren und durch die Rücklastschrift entstehende Kosten in
Rechnung zu stellen.

Wenn der Beitrag im Zeitpunkt der Fälligkeit durch Verschulden des Mitglieds nicht beim Verein eingegangen
ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung im Zahlungsverzug.
Rückständige Beiträge und Gebühren können nach vorangegangenem Mahnverfahren auf dem Rechtswege
eingetrieben werden. Dadurch entstehende Kosten sind vom Mitglied zusätzlich zu zahlen.

Die Beiträge und Gebühren werden ohne gesonderte Rechnungsstellung im Voraus fällig.
Sie werden ebenso wie die Umlagen und sonstige zu leistende Geldzahlungen bei Mitgliedern, die eine
Einzugsermächtigung erteilt haben, zum Fälligkeitstermin eingezogen.
Bei Neueintritt sind Beiträge und Gebühren zu Beginn der Mitgliedschaft fällig.

Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung, der Anschrift sowie der EMailadresse
mitzuteilen.

Über Ausnahmen zu diesen Regelungen insbesondere auch über Stundungen oder Erlass von
Mitgliedsbeiträgen, Gebühren oder Umlagen bzw. den Erlass der Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren,
entscheidet in Einzelfällen der geschäftsführende Vorstand.

Näheres regelt die Beitragsordnung.

§ 8 Haftung

Der Verein haftet nicht für fahrlässig verursachte Schäden und Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des
Sports, bei Benutzung von Anlagen, Einrichtungen oder Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen
bzw. bei einer sonst für den Verein erfolgten Tätigkeit erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht
durch bestehende Versicherungen gedeckt sind.
Die Haftung des Vorstandes, von ehrenamtlich Tätigen und Organ- oder Amtsträgern ist auf Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit begrenzt.

§ 9 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der geschäftsführende Vorstand
- der erweiterte Vorstand
- die Jugendversammlung
- der Jugendvorstand

§ 10 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Es ist mindestens einmal im
Kalenderjahr eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Jede Mitgliederversammlung wird von
einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstands geleitet. Ist kein Mitglied des geschäftsführenden
Vorstands anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Der Versammlungsleiter bestimmt den
Protokollführer.
2. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt in Textform mindestens vier Wochen vor
dem Versammlungstermin durch den geschäftsführenden Vorstand. Mit der Einberufung ist
gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben.
3. Anträge zur Tagesordnung können von allen stimmberechtigten Mitgliedern in Textform gestellt
werden. Die Anträge sind zu begründen und müssen dem geschäftsführenden Vorstand spätestens drei
Wochen vor dem Versammlungstermin unter Angabe des Namens zugehen. Verspätet eingegangene
Anträge können grundsätzlich nicht berücksichtigt werden.
4. Eine Mitgliederversammlung kann vom geschäftsführenden Vorstand jederzeit einberufen werden.
Sie muss einberufen werden, wenn dies von mindestens einem Viertel der Mitglieder schriftlich und
unter Angabe der Gründe beim geschäftsführenden Vorstand beantragt wird.
Die Einberufung der außerordentlichen Mitgliederversammlung hat dann innerhalb von 3 Monaten zu
erfolgen. In der Einladung müssen alle Gründe, die seitens der Mitglieder für die Durchführung der
außerordentlichen Mitgliederversammlung genannt worden sind, in ihrem wesentlichen Inhalt
wiedergegeben werden.
5. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer
b. Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes
c. Wahl und Abwahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
d. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Umlagen
e. Beschlussfassung über eingegangene Anträge
f. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins
g. Ernennung von Ehrenmitgliedern
6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig.
Sie entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet und nicht mitgezählt. Bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag.
Änderungen der Satzung oder des Vereinszwecks können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der
abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
Satzungsänderungen aufgrund von Auflagen des Registergerichts oder anderer Behörden sowie
redaktionelle Änderungen können vom geschäftsführenden Vorstand beschlossen werden.
Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies
von der Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten verlangt wird. Wahlen erfolgen geheim, wenn
mehr als ein Kandidat zur Wahl steht.
7. Jedes anwesende Mitglied ist mit Vollendung des 16. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung
stimmberechtigt. Wählbar zum geschäftsführenden Vorstand ist es mit Vollendung des 18.
Lebensjahres. Jugendliche Mitglieder besitzen im Rahmen der Jugendversammlung aktives und
passives Wahlrecht.
Die gesetzlichen Vertreter der Minderjährigen sind von der Ausübung des Stimmrechts ihrer
minderjährigen Kinder ausgeschlossen.
Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
8. Über Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und vom
Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 11 Vorstand

1. Der geschäftsführende Vorstand gem. § 26 BGB besteht mindestens aus:
- dem/der 1. Vorsitzenden
- dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
- dem/der GeschäftsführerIn
- dem/der SchatzmeisterIn

Je 2 dieser Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam,
wobei einer der beiden der 1. oder der stellvertretende Vorsitzende sein soll.

2. Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus:
- den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands
- dem Vertreter der Vereinsjugend
- den Abteilungsleitern
- dem/der SportwartIn
- stv. GeschäftsführerIn
- stv. SchatzmeisterIn

Der erweiterte Vorstand kann sich bei Bedarf um weitere Personen ergänzen.

3. Die Mitglieder des Vorstands gem. § 11 der Satzung werden einzeln durch die
Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt.
Ausnahme bilden der Vertreter der Vereinsjugend, der von der Jugendversammlung gemäß der
Jugendordnung gewählt wird und die Abteilungsleiter, die von der jeweiligen Abteilungsversammlung
gewählt werden (siehe hierzu auch § 13 dieser Satzung).

Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Ergibt sich keine
absolute Mehrheit, so erfolgt eine Stichwahl unter den beiden Bewerbern, die die meisten Stimmen
erhalten haben. Gewählt ist dann, wer die größte Stimmenzahl erhält. Bei gleicher Stimmenzahl
entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.

4. Die Mitglieder des Vorstands bleiben bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt, gleichgültig, ob
diese Wahl mehr oder weniger als 2 Jahre nach Beginn der Amtszeit stattfindet. Der amtierende
Vorstand hat die Wahl zu veranlassen.

5. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so kann der geschäftsführende
Vorstand einen Nachfolger bestellen, der das Amt kommissarisch bis zur nächsten
Mitgliederversammlung führt. Die nächste Mitgliederversammlung wählt einen Vertreter bis zur
nächsten turnusgemäßen Neuwahl.
Sollte ein Vorstandsamt nicht anderweitig besetzt werden können, so kann ein Vorstandsmitglied ein
zweites Amt ausüben.

6. Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig,
die nicht durch Satzung oder Ordnungen einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, bei Bedarf aufgabenbezogen für einzelne Projekte oder
befristet besondere Vertreter nach § 30 BGB zu bestellen und diesen die damit verbundene Vertretung
und Geschäftsführung zu übertragen.
Er kann ferner für bestimmte Aufgaben Ausschüsse bilden, Aufgaben delegieren und Ordnungen
erlassen.
Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.

Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands können an allen Sitzungen der Organe und
Abteilungen teilnehmen.

7. Der erweiterte Vorstand soll mindestens je Halbjahr einmal einberufen werden. Zu den Aufgaben des
erweiterten Vorstands gehören z.B. die Entgegennahme von Informationen des geschäftsführenden
Vorstands, Besprechung allgemeiner, sportlicher und vereinsrelevanter Themen, Weitergabe von
Anfragen und Anregungen aus den Abteilungen, Abstimmung über organisatorische Themen bei
Veranstaltungen.

8. Die Mitglieder des Vorstands nehmen ihre Aufgaben grundsätzlich ehrenamtlich wahr. Bei Bedarf
können Vereinsämter unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage
auch im Rahmen einer entgeltlichen Tätigkeit oder im Rahmen einer Aufwandsentschädigung (z.B.
i.S.d. § 3 Nr. 26a EStG) ausgeübt werden. Über die erforderliche Anstellung und weitere
Entscheidungen im Rahmen der entgeltlichen Vereinstätigkeit entscheidet der geschäftsführende
Vorstand.
Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins, die im Auftrag des Vereins handeln,
einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die
Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann grundsätzlich
nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden.
Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und
Aufstellungen nachgewiesen werden.

9. Der Verteilung der Aufgaben der einzelnen Vorstandsmitglieder kann nach dem sogenannten
„Ressortprinzip“ erfolgen.

§ 12 Vereinsjugend

1. Die Jugend des Vereins ist die Gemeinschaft aller Mitglieder bis zur Vollendung des 27.
Lebensjahres.
2. Die Jugend verwaltet sich selber im Rahmen der Jugendordnung.
3. Der Jugendvorstand ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Er entscheidet über die
Verwendung der der Jugend zufließenden Mittel.
4. Organe der Vereinsjugend sind
- die Jugendversammlung
- der Jugendvorstand
5. Näheres regelt die Jugendordnung, die von der Jugendversammlung des Vereins beschlossen wird.
Die Jugendordnung darf den Vorgaben dieser Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die
Regelungen dieser Satzung.

§ 13 Abteilungen

1. Innerhalb des Vereins können für unterschiedliche Aktivitäten gesonderte Abteilungen eingerichtet werden.
Die Abteilungen sind rechtlich unselbstständige Untergliederungen des Vereins und organisieren den
jeweiligen Sportbetrieb. Keine Abteilung darf das Vereinsleben so dominieren, dass andere weniger starke
Abteilungen durch die Aktivitäten der mitgliederstarken Abteilungen verdrängt oder nachhaltig beeinträchtigt
werden. Der geschäftsführende Vorstand entscheidet über die Gründung und Auflösung von Abteilungen.
2. Eine Abteilung besteht aus mindestens 25 Mitgliedern. Die Leitung einer Abteilung besteht aus mindestens
3 Personen, die sämtlich im Abteilungsbetrieb anfallende Arbeiten eigenverantwortlich regeln. Sie sind
gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand (nach Aufforderung) jederzeit zur Berichterstattung
verpflichtet. Die Abteilungsleiter sind Mitglied des erweiterten Vorstandes. Wenn ein Mitglied mehreren
Abteilungen angehört, kann es in jeder Abteilung und Abteilungsversammlung seine Interessen vertreten. Es
ist jeweils stimmberechtigt und wählbar.
3. Jede Abteilung wählt für die Dauer von zwei Jahren einen Abteilungsleiter, einen stellvertretenden
Abteilungsleiter und z.B. einen Sportwart, Fachwart etc. Der geschäftsführende Vorstand bestätigt die
Abteilungsleitung durch Beschluss, die Bestätigung der Abteilungsleitung folgt in der
Mitgliederversammlung.
4. Der geschäftsführende Vorstand ist zur Einsetzung einer kommissarischen Abteilungsleitung befugt, z.B.
wenn die Abteilung keine Abteilungsleitung wählt, die Abteilungsleitung beharrlich gegen die Satzung oder
die Abteilungsordnung verstößt.
5. Die Abteilungen können sich eine Abteilungsordnung geben. Die Abteilungsordnung bedarf der
Genehmigung des erweiterten Vorstandes.
6. Die Abteilungen bzw. die einzelnen Sportarten gehören fachlich dem jeweiligen Fachverband an.

§ 14 Datenschutz

1. Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben der EU
Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene
Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und
ggf. verändert.

2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzung vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied
insbesondere die folgenden Rechte:

- das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
- das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
- das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
- das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO,
- das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO und
- Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DS-GVO.

3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt,
personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als zu dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden
Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht
besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

4. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder
weiter der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print- und Telemedien sowie elektronischen Medien
zu.

§ 15 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer und einen Ersatzkassenprüfer, die nicht dem
geschäftsführenden Vorstand angehören dürfen. Sie prüfen mindestens einmal jährlich die Kasse des Vereins.
Die Kassenprüfer erstatten auf der Mitgliederversammlung Bericht und beantragen bei ordnungsgemäßer
Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.

Die Amtszeit beträgt 2 Jahre wobei jeweils einer der beiden und der Ersatzkassenprüfer im geraden- und der
zweite- im ungeraden Kalenderjahr gewählt wird. Direkte Wiederwahl ist nicht zulässig.

§ 16 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung
beschlossen werden. Die Einladung muss diesen Tagesordnungspunkt und einen Hinweis für den Grund der
Auflösung enthalten. Voraussetzung ist, dass 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen zustimmen.
Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder des geschäftsführenden
Vorstands die Liquidatoren. Je zwei von ihnen sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder nach Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das nach
Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen an die Förderschule für geistig behinderte Kinder in
Grevenbroich-Hemmerden („Mosaikschule“, Trägerin: Rhein-Kreis Neuss), die es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Im Falle einer Fusion des Vereins mit einem anderen Verein fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den
neu entstehenden, steuerbegünstigten Fusionsverein bzw. den aufnehmenden steuerbegünstigten Verein, der es
ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Beschlüsse hierüber dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.

Gültigkeit dieser Satzung

1. Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 02.06.2019 beschlossen.
2. Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
3. Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.

Die Satzung wurde in das Vereinsregister
Amtsgerichtes Mönchengladbach VR 3063 am 14.08.2020 eingetragen.